§ 63b Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten
In Kraft seit 30. Juni 2022
Up-to-date
(1(1) Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Nachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 47/2022
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