Stmk. ElWOG 2005
Gliederung
(1) Elektrizitätsunternehmen haben bis spätestens 31. März jedes Folgejahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen vorzulegen.
(2) Die/Der Gleichbehandlungsverantwortliche (§ 44 Abs. 14) hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Die getroffenen Maßnahmen sind auch zu veröffentlichen (z. B. Unternehmenszeitung, Unternehmenswebsite).
(3) Die Landesregierung übermittelt der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammengefassten Bericht über die Gleichbehandlung und veröffentlicht diesen in geeigneter Weise.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
§ 64 Stmk. ElWOG 2005 · Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 64 § 64
…Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt, 19. entgegen § 59 Abs. 1, 2 und 5 ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, 20. entgegen § 62 Abs. 1 und 2 ihrer/seiner Berichtspflicht nicht nachkommt, 21. in Bescheiden und Erkenntnissen auf Grund dieses Landesgesetzes getroffene Anordnungen, Aufträge und Auflagen nicht…
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