(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung,
2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage, die betroffenen Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet werden soll und die Grundstücksnummern ersichtlich sind,
3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/Eigentümer
4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger
5. ein Verzeichnis der an die Grundstücke, auf welchen die Stromerzeugungsanlage errichtet werden soll, anrainenden Grundstücke und der jeweiligen Eigentümerinnen/Eigentümer dieser anrainenden Grundstücke samt Anschriften (nicht älter als drei Monate),
6. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,
7. eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,
8. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1,
9. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen
10. Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
11. Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,
12. bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW die Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 5.
Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch in elektronischer Form zu übermitteln.
(2a) Einem Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Photovoltaikanlage ist darüber hinaus eine Bestätigung der Baubehörde anzuschließen, mit der die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan nachgewiesen wird. Eine Bestätigung der Baubehörde ist nicht erforderlich für Flächen, für die im Rahmen eines Entwicklungsprogrammes der Landesregierung überörtliche Widmungsfestlegungen getroffen wurden.
(2b) Die Baubehörde hat über ein Ansuchen um Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 2a binnen einem Monat zu entscheiden. Dem Ansuchen sind die für die Prüfung notwendigen Unterlagen anzuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Bestätigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Bestätigung nicht vor, so hat die Baubehörde diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Gegen einen Feststellungsbescheid der Baubehörde ist die Berufung ausgeschlossen.
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen zu erbringen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner, im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(4) Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlicher Unterlagen vorzulegen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
(5) Bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes durchzuführen. Dabei sind die Kosten und der Nutzen einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer vergleichbaren hocheffizienten KWK-Anlage gegenüberzustellen und zu bewerten.
(6) Eine Modernisierung ist erheblich, wenn deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(7) Die Behörde hat das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen.
(8) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018, LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 73/2023
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