§ 58a Regulierungsbehörde
In Kraft seit 15. Juli 2023
Up-to-date
Die Landesregierung hat das Recht, sich jederzeit von der Regulierungsbehörde über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz unterrichten zu lassen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 73/2023
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