§ 58 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 15. Juli 2023
Up-to-date
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in § 6 Abs. 2a und 2b und § 8 Abs. 2 und 3 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 73/2023
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