(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
1. der Verlassenschaft nach der Konzessionsinhaberin/dem Konzessionsinhaber,
2. der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin/dem überlebenden eingetragenen Partner, in deren/dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht
3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
4. der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter (der Masseverwalterin/dem Masseverwalter, der Sanierungsverwalterin/dem Sanierungsverwalter) für Rechnung der Insolvenzmasse
5. der/dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter,
6. bei Verkauf oder Schenkung der Konzession der Erwerberin/dem Erwerber bis zur rechtskräftigen Erteilung der Folgekonzession, jedoch längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren.
(2) Die/Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die/der Konzessionsinhaberin/Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der/vom Fortbetriebsberechtigten – falls sie/er nicht eigenberechtigt ist, von der/vom gesetzlichen Vertreterin/Vertreter – ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer § 49 oder Pächterin/Pächter § 50 zu bestellen. § 44 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011
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