(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:
1. Erzeugungsanlagen, die abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
2. die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;
3. Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht;
4. Kabelleitungen zur Energieableitung, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetz 1971 unterliegen;
5. Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von weniger als 1 000 kW p und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen.
(3) Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Wesentliche Änderungen liegen ebenso vor, wenn die Ausführung einer Photovoltaikanlage einer Bestätigung nach § 6 Abs. 2a oder Festlegungen der überörtlichen Raumordnung (§ 10 Abs. 4) widerspricht. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
(4) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 58) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 73/2023
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