Stmk. ElWOG 2005
Gliederung
(1) Die geringfügige Erweiterung eines Konzessionsgebietes ist der Behörde innerhalb von acht Wochen ab Rechtsgültigkeit des Erwerbsvorganges anzuzeigen. Die neuen Gebietsteile müssen an das bestehende Konzessionsgebiet angrenzen.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde über die Notwendigkeit der Durchführung eines Konzessionsverfahrens.
(3) Der Anzeige sind anzuschließen:
1. Urkunde über den Erwerbsvorgang,
2. Lageplan mit Darstellung des erworbenen neuen Gebietes,
3. Bekanntgabe der Gebietsgemeinden,
4. Bekanntgabe der an das Versorgungsgebiet angrenzenden konzessionierten Verteilunternehmen.
(4) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige keine Untersagung, gilt die Konzessionserweiterung als genehmigt.
§ 67 Stmk. ElWOG 2005 · Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 67 § 67
…des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Allgemeine Bedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. (8) Erfolgte Namhaftmachungen und Übertragungen unter Grundlage des § 36 des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetztes 2001, LGBl. Nr. 60/2001, gelten als Namhaftmachungen und Übertragungen im Sinne des § 33 dieses Gesetzes. (9) Der unter…
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