(1) Die Ausübung der Tätigkeit einer/eines Bilanzgruppenverantwortlichen und die Arbeit der Bilanzgruppe ist durch Verträge auf Basis allgemeiner Bedingungen (Marktregeln) zu regeln.
(2) Die allgemeinen Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
§ 64 Stmk. ElWOG 2005 · Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 64 § 64
…nicht entspricht, 15. entgegen § 39 Abs. 8, 9 und 11 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt, 16. entgegen § 40 den Auflagen in der Genehmigung der allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nicht nachkommt, 17. entgegen § 42 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt, 18…
§ 57 § 57
…Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 23 und 40 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist –…
§ 39 § 39
…bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden. (4) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Bundes-ElWOG ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Steiermark tätig werden. (5) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen: 1. Vereinbarungen mit dem…
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