§ 40 Allgemeine Bedingungen
In Kraft seit 20. September 2011
Up-to-date
(1) Die Ausübung der Tätigkeit einer/eines Bilanzgruppenverantwortlichen und die Arbeit der Bilanzgruppe ist durch Verträge auf Basis allgemeiner Bedingungen (Marktregeln) zu regeln.
(2) Die allgemeinen Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
Rückverweise
Keine Verweise gefunden