Stmk. ElWOG 2005
(1) Versorgerinnen/Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen/Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgerinnen/Versorgern und Kundinnen/Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Versorgerin/des Versorgers;
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
3. den Energiepreis in Cent pro kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
5. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
6.die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 3 6 b erfolgt
7. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung
(3) Versorgerinnen/Versorger haben ihre Kundinnen/Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch Vermittlerinnen/Vermittler angebahnt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011
§ 64 Stmk. ElWOG 2005 · Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 64 § 64
…§ 35 ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt, 10. entgegen § 36 ihrer/seiner Verpflichtung nicht nachkommt, 11. entgegen § 36a seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, 12. ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 36b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, 13. entgegen § 37 ihren…
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