§ 34 Netzzugangsberechtigung
In Kraft seit 30. Juni 2022
Up-to-date
(1) Sofern sich aus einer auf der Grundlage des § 71 Abs. 8 ElWOG 2010 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit kein anderer Zeitpunkt ergibt, sind alle Kunden ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022
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