§ 31 Versorgung über Direktleitungen
In Kraft seit 21. April 2007
Up-to-date
Erzeugerinnen/Erzeuger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007
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