§ 27 Aufrechterhaltung der Leistung
In Kraft seit 17. August 2005
Up-to-date
Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer ihre/seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
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