(1) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch die Netzbetreiberin/den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reuegeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen nach § 36 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, die Netzzugangsberechtigte/der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmungen verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto nach § 77 EAG zu.
(3) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zur Berechnung der verfügbaren Kapazitäten nach Abs. 1 zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann – soweit dies zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Methode zur Berechnung erforderlich ist – eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgelegt wird; die Regulierungsbehörde ist diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 47/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden