(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern.
(2) Vorgeschriebene Auflagen sind von der Behörde mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn nach Abs. 1 festgestellt wird, dass diese nicht mehr erforderlich sind und die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge dadurch nicht verringert wird. Die Parteistellung im Verfahren zur nachträglichen Aufhebung oder Abänderung von Auflagen entspricht jener des Genehmigungsverfahrens.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2022, LGBl. Nr. 73/2023
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