(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.
(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und lebende Zäune zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Verbote von bestimmten Pflanzengattungen oder Regelungen über die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen.
(3) Bei lebenden Zäunen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen, dürfen nur Regelungen über die Höhe der Zäune getroffen werden.
(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid zu verpflichten, den gebotenen Zustand herzustellen.
Ortsbildgesetz 1977
§ 11 Ortsbildsachverständige
…Ortsbildpflege der Gemeinde und der Landesregierung mitzuteilen. (3) Ortsbildsachverständige, die gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis (§ 11 Abs. 1) zu streichen und von der Gemeinde nicht mehr heranzuziehen. Ihre Ernennung ist zu widerrufen. (4) Ortsbildsachverständige erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis…
§ 10 § 10
…Bestimmungen der §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen ( § 11 ) erlassen werden. (la) Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten eines Ortsbildsachverständigen einzuholen. (2) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden, oder…
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