§ 9 § 9
In Kraft seit 28. August 2012
Up-to-date
Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012
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