Stmk. BauG
Gliederung
II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
VIII. Abschnitt Erleichterungen
§ 99 § 99
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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