Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
§ 118 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 118 § 118
…Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen lässt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt ( § 90 ); 10a. (Anm.: entfallen) 10b. der Verpflichtung nach § 119s Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt…
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