(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
§ 78 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 78 § 78
…geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011…
§ 79 § 79
…technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011…
§ 26 § 26
…des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2. die Abstände ( § 13 ); 3. den Schallschutz ( § 77 Abs. 1 ) 4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze ( § 52 Abs. 2 ) 5. die Vermeidung einer sonstigen…
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