§ 75 § 75
In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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