§ 74 § 74
In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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