§ 68 § 68
In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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