Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
§ 26 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 26 § 26
…sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung ( § 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88 ) 6. die Baueinstellung und die Beseitigung ( § 41 Abs. 6 ). (2) (Anm: derogiert durch § 82…
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