§ 59 § 59
In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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