§ 58 § 58
In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
§ 26 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 26 § 26
… 52 Abs. 2 ) 5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung ( § 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88 ) 6. die Baueinstellung und die Beseitigung ( § 41 Abs…
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