§ 55 § 55
In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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