§ 49 § 49
In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011
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