(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2. Brandschutz,
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
5. Schallschutz,
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie
7. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z. B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
(5) Bauliche Anlagen und sonstige Maßnahmen, sofern diese im Bauland errichtet werden, dürfen den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht widersprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 11/2020
§ 44 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 44 § 44
…nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen. (2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013…
§ 48 § 48
…vermeiden: 1. Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles, 2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden, 3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder 4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden…
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