§ 17 § 17
In Kraft seit 04. Februar 2020
Up-to-date
(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020
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