§ 119v § 119v
In Kraft seit 15. Juli 2023
Up-to-date
Stmk. BauG
Gliederung
§ 38 Abs. 2a gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden