§ 119l § 119l
In Kraft seit 24. August 2013
Up-to-date
Stmk. BauG
Gliederung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 83/2013 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 89/2013
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