§ 119k § 119k
In Kraft seit 28. August 2012
Up-to-date
Stmk. BauG
Gliederung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012
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