§ 119g § 119g
In Kraft seit 30. August 2008
Up-to-date
Stmk. BauG
Gliederung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008
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