§ 119c § 119c
In Kraft seit 30. März 2002
Up-to-date
Stmk. BauG
Gliederung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002
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