§ 119b § 119b
In Kraft seit 25. Oktober 2001
Up-to-date
Stmk. BauG
Gliederung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001
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