(1) Die nach dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz und nach § 40 Abs. 1 bis 4 übergeleiteten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark sowie die nach § 40 Abs. 5 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter einschließlich der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.
(2) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen:
1.die Wahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses nach Maßgabe der §§ 11 und 13 sowie
2.die Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 27.
(3) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 9 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 anzuwenden.
(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 30. September 2013 zu erfolgen.
(5) Die Geschäftsordnung ist bis spätestens 15. Dezember 2013 zu erlassen. Sie ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt gemäß verlautbart werden.
(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung so rechtzeitig einzuberufen, dass vom jeweils zuständigen Organ die notwendigen Beschlüsse zur Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung rechtzeitig gefasst werden können.
§ 40 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 40 § 40
…ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 41 und 42 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,00 Euro, mindestens jedoch 100,00 Euro für jede Sitzung.…
§ 44a LPVG 1999 · LPVG 1999 · Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
§ 44a § 44a
…Nr. 87/2013 bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013. (2) Die Landesregierung hat auf Grund des § 41 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt…
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