(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat dem Personalausschuss über die Leistungen der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu berichten. Für die Erstellung des Berichtes gelten die §§ 80 und 81 Abs. 3 sowie § 253 Stmk. L-DBR sinngemäß.
(2) Unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3, des § 82 Abs. 1 und 3 und der §§ 83 und 253 Stmk. L-DBR hat der Personalausschuss die Dienstbeurteilung durchzuführen. Die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter obliegen, kommen dem Personalausschuss zu.
(3) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen,
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen,
3. gut, bei durchschnittlichen Leistungen,
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird,
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
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