Das Landesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht ist auch zu dokumentieren, inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet ist bzw. in welchen Bereichen Abweichungen bestehen.
§ 9 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 9 § 9
…des Geschäftsverteilungsausschusses, 2. die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses ( § 27 ) sowie 3. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht ( § 30 ). (5) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder…
§ 27 § 27
…Wahl der Mitglieder des Personalausschusses und des Geschäftsverteilungsausschusses ( § 11 ) sowie die Geschäftsbehandlung in diesen Ausschüssen sowie 8. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes ( § 30 ). (3) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der monokratischen Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden. (4) In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Einzelrichterinnen/Einzelrichter…