(1) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personalausschusses gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 einzuholen.
(2) Als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter darf nur ernannt werden, wer
1. voll handlungsfähig ist,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
3. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat,
4. zumindest über fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluss eines Studiums nach Z 3 vorgeschrieben ist, und
5. eine für die Ausübung eines Rechtsberufes nach Z 4 anerkannte staatliche Prüfung oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat oder in einem in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes fallenden Fachgebiet die Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität besitzt.
Diese Ernennungserfordernisse müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist vorliegen.
(3) Vor der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ist die betreffende Stelle von der Landesregierung, vor der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters von der Präsidentin/vom Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Präsidentin/der Präsident die Ausschreibung dem Amt der Landesregierung übertragen. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung die Ausschreibung im Namen der Präsidentin/des Präsidenten zu besorgen. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Die Ausschreibung hat auf der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Website „Jobportal“ zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes, bekannt gemacht werden.
(4) Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen/Bewerber als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 erfüllen, sind dem Personalausschuss bekannt zu geben. Dieser hat der Landesregierung einen Dreiervorschlag vorzulegen, der zu begründen ist. Wenn mehr als eine Stelle ausgeschrieben ist, hat der Besetzungsvorschlag mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu ernennen sind. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens kann der Personalausschuss das Amt der Landesregierung zur Unterstützung heranziehen. Weicht die Landesregierung bei der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters vom Dreiervorschlag des Personalausschusses ab, so hat sie dies gegenüber dem Personalausschuss schriftlich zu begründen.
(5) Die Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter erfolgt unbefristet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 82/2024
§ 27 StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 27 § 27
…Landesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses ( § 13 Abs. 4 Z 3 ) erlassen. (2) In der Geschäftsordnung sind zu regeln: 1. die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf sowie die Beratung und Abstimmung ( § 9 ), 2…
§ 10 § 10
…Die Mitgliedschaft zum Personalausschuss ruht 1. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, 2. während eines anhängigen Amtsenthebungsverfahrens sowie 3. während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. Ruht die…
§ 34 § 34
…17 Stmk. L-DBR dürfen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern Nebentätigkeiten nur mit deren Zustimmung übertragen werden. Die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, ist unzulässig. 3. Abweichend von § 155 Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen…
§ 7 § 7
…Enden des Amtes (1) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter endet 1. mit dem Tod, 2. mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, 3. mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder 4. mit der Enthebung vom Amt ( Abs. 2 ). (2) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter darf…
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