(1) Schriftsätze an das Landesverwaltungsgericht können auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden; Beilagen zu Schriftsätzen als getrennte Anhänge.
(2) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
(3) Schriftliche Erledigungen sowie elektronisch eingebrachte Eingaben kann das Landesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
(4) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024
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