(1) Das Landesverwaltungsgericht verwendet ein elektronisches Aktenführungssystem.
(2) Von analogen Eingaben hat das Landesverwaltungsgericht eine elektronische Kopie anzufertigen und im elektronischen Aktenführungssystem abzulegen. Die elektronische Weiterverarbeitung von analogen Eingaben kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024
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