§ 29b Elektronische Aktenführung
In Kraft seit 03. August 2024
Up-to-date
(1) Das Landesverwaltungsgericht verwendet ein elektronisches Aktenführungssystem.
(2) Von analogen Eingaben hat das Landesverwaltungsgericht eine elektronische Kopie anzufertigen und im elektronischen Aktenführungssystem abzulegen. Die elektronische Weiterverarbeitung von analogen Eingaben kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024
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