§ 29 Veröffentlichung von Entscheidungen
In Kraft seit 26. Juni 2020
Up-to-date
Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes von grundsätzlicher Bedeutung sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
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