(1) Die Präsidentin/Der Präsident weist die im Landesverwaltungsgericht anfallenden Geschäftsfälle den aufgrund der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterinnen/Einzelrichtern oder Senaten zu.
(2) Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter oder Senat dürfen die ihr/ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Rechtssachen nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn die Einzelrichterin/der Einzelrichter oder Senat
1. nicht bloß kurze Zeit verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder
2. wegen des Umfanges ihrer/seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
In diesem Fall verfügt der Geschäftsverteilungsausschuss die Vertretung dieser Einzelrichterin/dieses Einzelrichters oder Senates durch die Ersatzrichterin/den Ersatzrichter oder die Ersatzmitglieder des Senates entsprechend der Reihenfolge in der Geschäftsverteilung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
§ 44a StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 44a § 44a
… 17, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 11, § 24 Abs. 2 Z 1, § 26 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 2 Z 7, § 29, § 29a, § 33 Abs…
§ 24 § 24
…Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund von Krankheit, 3. der Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Senate oder Einzelrichterinnen/Einzelrichter, 4. einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses gemäß § 26 Abs. 2 oder 5. der gesetzlichen Zuweisung oder des Hinzukommens weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist. Auch in…
§ 13 § 13
…Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung ( §§ 24 und 25 ), 2. die Abnahme von einer Landesverwaltungsrichterin/einem Landesverwaltungsrichter zukommenden Geschäften ( § 26 Abs. 2 ), 3. die Erstellung eines Geschäftsordnungsentwurfes, welcher der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist ( § 27 Abs. 1 ), sowie 4. die Beratung…