(1) Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden obliegen:
1. die Anordnung der mündlichen Verhandlung und der Senatssitzungen,
2. die Eröffnung, Leitung und Schließung der mündlichen Verhandlung,
3. die Handhabung der Sitzungspolizei sowie
4. die Verkündung der Beschlüsse und Erkenntnisse des Senates und Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigungen.
(2) Der Berichterin/Dem Berichter obliegen:
1. die Erlassung verfahrensleitender Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung,
2. die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe,
3. die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen,
4. die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und Stellung des Beschlussantrages im Senat,
5. die Entscheidung über Zeugen- und Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtige/der Anspruchsberechtigte mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden ist,
6. die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetscher sowie
7. die im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften zu treffenden Erledigungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
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