§ 2 Zusammensetzung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. der Präsidentin/dem Präsidenten,
2. der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und
3. der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Richterinnen/Richter im Sinne des B-VG (Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
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