§ 17 Kostenstelle
In Kraft seit 26. Juni 2020
Up-to-date
Der Kostenstelle obliegt die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung von Gebühren der Zeuginnen/Zeugen und Beteiligten und die Rechnungsführung über Amtsgelder. Die Präsidentin/Der Präsident hat hiezu eine Leiterin/einen Leiter und erforderliche weitere Bedienstete zu bestellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
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