Die Präsidentin/Der Präsident hat – unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – eine interne Qualitäts- und Leistungssicherung sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Auslastung und Effizienz, die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes des Landesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Insbesondere sind auch der Aufbau des elektronischen Rechtsverkehrs und der optimale EDV-Einsatz zu unterstützen. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungsausschuss und dem Personalausschuss zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
§ 44a StLVwGG · StLVwGG · Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 44a § 44a
…3 Abs. 4 dritter Satz, § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 2 Z 7 , der §§ 16a und 34 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz und des § 34 Abs. 2 Z 5 dritter Satz sowie der…
§ 13 § 13
…ist ( § 27 Abs. 1 ), sowie 4. die Beratung über die Ergebnisse der Controllingstelle im Rahmen der internen Qualitäts- und Leistungssicherung ( § 16a ) und die Erarbeitung von Empfehlungen an die Präsidentin/den Präsidenten und die betreffenden Organe des Landesverwaltungsgerichtes. Bei der Erstattung von Empfehlungen ist darauf zu achten…
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