(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch
1. Messen, Wägen oder Zählen,
2. Befragungen von Auskunftspflichtigen.
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
1. natürliche Personen
2. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
3. Personengesellschaften des Handelsrechtes und
4. Erwerbsgesellschaften.
(3) Statistische Erhebungen können sowohl in Form einer Vollerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die Erhebung ist in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zulässt.
(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 6 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 16 StLStatG · StLStatG · Steiermärkisches Landesstatistikgesetz
§ 16 Inkrafttreten von Novellen
… Jänner 2014 in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 und 3, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 sowie § …
§ 8 Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
…und privaten Rechts, Personengesellschaften des Handelsrechtes und Erwerbsgesellschaften, die einen Sitz oder eine Niederlassung in der Steiermark haben. (2) Bei einer Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 sind die Auskunftspflichtigen zu…
§ 6 Erhebungsverordnung
…1) Statistische Erhebungen, bei denen der in § 5 Abs. 2 angeführte Personenkreis zur Auskunftserteilung bzw. Duldung verpflichtet sein soll, sind durch Verordnung der Landesregierung anzuordnen und öffentlich anzukündigen. Die Erlassung einer Verordnung…
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