(1) Die Ermittlung und Beschaffung von Daten kann erfolgen durch
1. Zusammenarbeit mit der Statistik Österreich, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben;
2. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern;
3. Beschaffung von Verwaltungsdaten;
4. Beschaffung von Statistikdaten;
5. statistische Erhebungen.
(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der in § 3 Abs. 1 genannten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarerer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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